6 und auf Antrag von BWA Tourismus in Einzelfällen ausnahmsweise Personen oder Personengruppen ganz oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien. Eine Befreiung von der obligatorischen Kurtaxenpauschale kann gemäss Art. 12 der Ausführungsbestimmungen vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn die Kurtaxenerträge aus der Vermietung des betreffenden Objektes die Summe der gemäss Art. 11 fälligen Pauschalen übertrifft und die Eigennutzung des Objektes aus diesem Grunde sehr gering ist.