Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die Gemeinde bereits mit Verfügung vom 31. März 2004 das Gesuch der Rekurrenten für das Geschäftsjahr 04/05 abgewiesen hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens nicht mehr zurückgekommen werden kann. Insoweit kann demnach auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Rekursgegenstand bildet daher allein die Kurtaxenpauschale für das Geschäftsjahr 05/06.