2. Dagegen erhoben … am 7. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie von der Kurtaxenpauschale von Fr. 300.-- zu befreien. Die von ihren Gästen bezahlten Kurtaxen überschritten die Pauschale erheblich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben seien. Das von der Gemeinde festgelegte Belegungssoll sei nicht erfüllbar und finde auch im Gesetz keine Stütze. 3. Die Gemeinde … beantragte unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage und der von ihr dazu entwickelten Praxis die Abweisung des Rekurses.