{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-90_2006-03-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976521d298d29e50c4ab4e6c599ac282a676b7e34fe1fad2bc473d1b17999a3bbf8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976521d298d29e50c4ab4e6c599ac282a676b7e34fe1fad2bc473d1b17999a3bbf8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_90", "Checksum": "e2b46a0ccd7ba702674c430c08f1f967"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2005 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.03.2006 A 2005 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Bei den\nZwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte\nallgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren\n(Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller\nAufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten\nKostenanlastungssteuern (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9.\nAuflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie\nSondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt\nwerden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des\nGemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der\nSteuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern,\nBasel und Stuttgart 1975, S. 52 f; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im\nSteuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des\nschweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff; BGE 124 I 291\nf., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur\nVorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch,\ndass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer\nSondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es\ngenügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem\nabgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der\nAllgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell\n(abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als\nhauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann.\nDie Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h.\nunabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil\ndes Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten\naber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der\nBesteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass\nsachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen\nAufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die\nallfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt\ndie Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122\nI 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von\ngewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die\nPersonen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen\nGründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese\nder Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch\nunabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den\nSteuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten\nAusgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben\nund den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer\nVorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne\ndass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer\nbestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl.\nauch Böckli, a.a.O., S 52 f). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in\nder Doktrin etwa Kurtaxen, Tourismusförderungsabgaben,\nMotorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge,\nFeuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer\nentsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl.\nMarantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32).\n\n5. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenpauschale handelt es\nsich demnach um eine Kostenanlastungssteuer. Sie ist nach dem Gesagten\ngrundsätzlich unabhängig davon geschuldet, wie oft die Rekurrenten das\ndamit finanzierte touristische Angebot nutzen bzw. wie oft sie sich in ihrer\nWohnung aufhalten. Wenn die Gemeinde den Erlass der Pauschale an eine\ngewisse Mindestaufenthaltsdauer knüpft, ist dies keineswegs zu\nbeanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit Sinn und Zweck der\nSteuer. Die Gemeinde verlangt eine Nutzung von 16 Wochen durch Mieter.\nDamit setzt sie sich nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der\nAusführungsbestimmungen zum KTG, sondern konkretisiert die Norm nur, um\nsie rechtsgleich anwenden zu können. Dazu ist sie aufgrund ihrer Autonomie\nbefugt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung willkürlich sein sollte.\nVielmehr besteht damit ein einfacher Massstab, um feststellen zu können, ob\ndie Eigennutzung des Objektes wegen der Vermietung gering ist. Vorliegend\nkommt hinzu, dass die Rekurrenten selber eingestehen, dass ihre\nEigennutzung nicht als Folge der Vermietung, sondern aus in ihnen liegenden\ngründen nur kurz ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der\nKurtaxenpauschale sind somit auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben,\nmuss doch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der\nAusführungsbestimmungen ein kausaler Zusammenhang zwischen der\nGeringfügigkeit der Eigennutzung und der Vermietung bestehen. Der Rekurs\nerweist sich demnach in materieller Hinsicht als unbegründet.\n\n"}