d) Schliesslich ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht rechtsungleich, dass in … wohnhafte Personen keine Pauschale zu entrichten haben. Diese sind entsprechend dem Wesen der Abgabe gar nicht Steuersubjekt der Kurtaxen. Überdies unterliegen sie der unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde und tragen so zur touristischen Infrastruktur bei. Demgegenüber ist der Rekurrent nur für sein Wohneigentum beschränkt steuerpflichtig. Seine Stellung lässt sich damit gar nicht mit jener der Einwohner vergleichen. Der Rekurs erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als unbegründet.