Da der Rekurrent auch keinerlei Nachweis erbracht hat, dass er an der Nutzung seines Chalets im Sinne von Art. 8 Abs. 3 TG verhindert war oder mit der Bemessung nach Betten mehr Steuersubjekte erfasst wurden, als vorhanden sind, hat die Gemeinde die Pauschale mit Blick auf die genannten Kriterien zu Recht erhoben. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es abgaberechtlich unerheblich ist, ob der Rekurrent und seine Angehörigen das touristische Angebot der Gemeinde überhaupt nutzen. Irrelevant ist auch, dass dem Rekurrenten offenbar nur ein Teil des touristischen Angebotes behagt.