Dies führt auch nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung der Eigentümer. Der Rekurrent übersieht, dass die Einzeltaxe für Feriengäste gemäss Art. 7 Abs. 2 TG zwischen Fr. 4.-- und Fr. 8.-- pro Tag beträgt und nicht bloss Fr. 1.-- pro Tag. Bei Letzterem handelt es sich um die Tourismusförderungsabgabe, die von den Beherbergungsbetrieben und nicht von den Gästen zu entrichten ist. Der Pauschalierung liegen die Ansätze für die Hotelgäste zugrunde, weshalb diesbezüglich nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden kann.