{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-89_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_89_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b927805cbfe2b40d928793f48daa07fcc77822d00ff89b7560bab4f7069f6ff7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b927805cbfe2b40d928793f48daa07fcc77822d00ff89b7560bab4f7069f6ff7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_89", "Checksum": "7e68c15ac5cb59949e7785a1ea0f1560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Gemäss konstanter Rechtsprechung des\nBundesgerichtes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot\nder Bundesverfassung, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein\nvernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist (BGE 99 Ia 128)\nbeziehungsweise - in anderer Formulierung - wenn er gleiche oder im\nWesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche\nBegründung unterschiedlich regelt (BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I\n134). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die\nvorgenommene Differenzierung sachlich seien, ist vom Zweck des Erlasses\nauszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu\neiner rechtlichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse\nSchematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind\nunerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo\nsich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen\nGegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu\nunbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen\nRechtsungleichheit sprechen (BGE 100 Ia 328 f.). Es gilt zu beachten, dass\ndem Gesetzgeber gerade im Abgaberecht ein weiter Gestaltungsspielraum\nzukommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt,\nund sich in der Regel im Abgaberecht aus dem in Art. 4 aBV (heute Art. 8 BV)\nenthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und\nRichtlinien gewinnen lassen (vgl. BGE 96 I 567).\n\nc) Im Lichte dieser umschriebenen Rechtsprechung kann die Einführung einer\nKurtaxenpauschale für Inhaber von Ferienobjekten und deren\nFamilienmitglieder nicht als rechtsungleich beanstandet werden. Die\nGemeinde hat die Inhaber- und Familienpauschale aus\nPraktikabilitätsgründen eingeführt, weil die tatsächliche Aufenthaltsdauer\nnicht ohne grösseren Kontrollaufwand festgestellt werden kann. Aus diesem\nGrund wird die Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Familienmitglieder\nfingiert. Anders stellt sich die Situation bei den Gästen dar, welche in Hotels\noder Aparthotels logieren. Die Gemeinde kann in diesen Fällen die\ntatsächliche Anwesenheit irgendwelcher Gäste unter anderem aufgrund\nmelderechtlicher Unterlagen - und demzufolge ohne besonderen\nVerwaltungs- und Kostenaufwand - überprüfen. Es ist unbestritten, dass mit\nder Pauschalierung keine absolute Gleichbehandlung möglich ist. So kann es\nsein, dass der Inhaber eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung, im\nGegensatz zum Hotelgast, für mehr Übernachtungen belastet wird, als er\ntatsächlich getätigt hat. Andererseits kann es aber auch sein, dass er sich für\nlängere als die vermutete Zeit im Kurort aufhält. Angesichts der hohen\nZweckmässigkeit der Pauschalierung und der Tatsache, dass es sich bei der\nKurtaxe um eine geringe Sondersteuer handelt, muss eine solche\nUngleichbehandlung in Kauf genommen werden.\n\nd) Schliesslich ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht rechtsungleich,\ndass in … wohnhafte Personen keine Pauschale zu entrichten haben. Diese\nsind entsprechend dem Wesen der Abgabe gar nicht Steuersubjekt der\nKurtaxen. Überdies unterliegen sie der unbeschränkten Steuerpflicht in der\nGemeinde und tragen so zur touristischen Infrastruktur bei. Demgegenüber\nist der Rekurrent nur für sein Wohneigentum beschränkt steuerpflichtig. Seine\nStellung lässt sich damit gar nicht mit jener der Einwohner vergleichen. Der\nRekurs erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als unbegründet.\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nwelcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.--\n\nzusammen Fr. 1'221.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST).\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n7. August 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.194/2006/leb).\n"}