{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-89_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_89_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b927805cbfe2b40d928793f48daa07fcc77822d00ff89b7560bab4f7069f6ff7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b927805cbfe2b40d928793f48daa07fcc77822d00ff89b7560bab4f7069f6ff7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_89", "Checksum": "7e68c15ac5cb59949e7785a1ea0f1560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Wie bereits oben ausgeführt worden ist, kommt eine\nDurchschnittsbetrachtung nur bezüglich des bestimmbaren Personenkreises,\nalso des Eigentümers, Nutzniessers, Dauermieters des Ferienhauses/der\nFerienwohnung und ihrer Familienangehörigen und auch des\nKonkubinatspartners in Betracht. Zur Bestimmung der Anzahl dieser\nPersonen kann der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen zur Vermeidung\neines grossen Verwaltungs- und Kontrollaufwandes auf verschiedene\nErsatzgrössen wie Bett, Zimmer, Wohneinheit etc. abstellen. Nicht zulässig\nsind hingegen Bemessungsgrössen mit Wertcharakter oder solche mit allzu\ngrosser Unbestimmtheit wie Haus oder Wohnung. Da die Inhaber- und\nFamilienpauschale subjekt- und nicht objektbezogen ist, muss beim Abstellen\nauf eine zulässige Ersatzgrösse beachtet werden, dass das Objekt (z.B. Bett)\neinem eigenständigen Kurtaxensubjekt zugeordnet werden kann (Marantelli,\na.a.O., S. 362). Die Anzahl der unter die Familienpauschale fallenden\nPersonen beruht demzufolge auf der widerlegbaren Vermutung, dass sie mit\nder Zahl der Objekte übereinstimmt. Diese Vermutung bewirkt die Umkehr der\nBeweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter kann den\nBeweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger,\nals den vermuteten Personen genutzt wird. Würde dieser Nachweis nicht\nzugelassen, könnte das zur Folge haben, dass die Kurtaxe nach\nSteuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte\nvorhanden sind. Dies verstösst jedenfalls dann gegen das Willkürverbot, wenn\ndeutlich weniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung\nlogieren als von der Gemeinde vermutet wurde. Trifft dies zu, so kann der\nInhaber gemäss obiger Ausführung den Beweis des Gegenteils erbringen.\nWird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter\nUmständen angemessen zu reduzieren. Solche Gästepauschalen im\numschriebenen Sinn - wie sie auch die Rekursgegnerin eingeführt hat - sind\nnach dem Gesagten rechtmässig, weshalb kein Anlass besteht, Art. 8 TG\naufzuheben.\n\n6. a) Der Gemeinderat hat die Jahrespauschalen gemäss dem ihm in Art. 8 TG\ngesetzten Rahmen auf Fr. 336.-- für eine 1-Zimmerwohnung (zwei Betten) bis\nFr. 1'008.-- für eine 5-Zimmerwohnung (sechs Betten) und mehr festgelegt.\nFür eine 4-Zimmerwohnung (fünf Betten) hat er den Betrag auf Fr. 840.--\nfestgesetzt. Dabei ging er von einer durchschnittlichen Bettenbelegung von\n37 Tagen im Jahr aus, was nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden\nist. Dies führt auch nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung der\nEigentümer. Der Rekurrent übersieht, dass die Einzeltaxe für Feriengäste\ngemäss Art. 7 Abs. 2 TG zwischen Fr. 4.-- und Fr. 8.-- pro Tag beträgt und\nnicht bloss Fr. 1.-- pro Tag. Bei Letzterem handelt es sich um die\nTourismusförderungsabgabe, die von den Beherbergungsbetrieben und nicht\nvon den Gästen zu entrichten ist. Der Pauschalierung liegen die Ansätze für\ndie Hotelgäste zugrunde, weshalb diesbezüglich nicht von einer\nUngleichbehandlung gesprochen werden kann. Da der Rekurrent auch\nkeinerlei Nachweis erbracht hat, dass er an der Nutzung seines Chalets im\nSinne von Art. 8 Abs. 3 TG verhindert war oder mit der Bemessung nach\nBetten mehr Steuersubjekte erfasst wurden, als vorhanden sind, hat die\nGemeinde die Pauschale mit Blick auf die genannten Kriterien zu Recht\nerhoben. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es\nabgaberechtlich unerheblich ist, ob der Rekurrent und seine Angehörigen das\ntouristische Angebot der Gemeinde überhaupt nutzen. Irrelevant ist auch,\ndass dem Rekurrenten offenbar nur ein Teil des touristischen Angebotes\nbehagt.\n\n"}