f) Als unbegründet erweist sich der Rekurs auch soweit die Rekurrentin ihre Anträge mit Rechtsgleichheitsüberlegungen begründet hat. Dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung kommt bei Abgrenzungen wie der vorliegenden nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Es liegt im Wesen solcher Festlegungen, dass vergleichbare Gebiete gebildet und abgegrenzt werden müssen. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbotes unter Umständen völlig verschieden behandelt werden. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass die Abgrenzung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist.