3. a) Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, ihre Grundstücke würden nur unwesentlich rutschen. Festgestellt worden seien Verschiebungen von jährlich lediglich zwischen 11 bis 33 mm; diese Werte lägen nur unwesentlich über den Mindestwerten der Empfehlungen der KKVA. Im Gutachten von Dr. Zulauf werde zudem überzeugend dargelegt, dass ihre Grundstücke auf einer quasi stabilen „Insel“ ruhen würden, weshalb von einem Einbezug abzusehen sei. Im Übrigen beruft sie sich noch auf das Rechtsgleichheitsgebot, weil Parzellen anderer Eigentümer aus dem Perimeter entlassen worden seien.