f) Als unbegründet erweist sich auch der rekurrentische Subeventualantrag. Wie bereits oben ausgeführt, ist gar keine Anmerkung „Rutschgebiet“ auf den Hauptbuchblättern der Grundstücke der Rekurrentin vorgesehen. Vielmehr soll gestützt auf Art. 660a und Art. 668 Abs. 3 ZGB eine Anmerkung veranlasst werden, wonach es sich um ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und eingeschränkter Wirkung des Planes für das Grundbuch handelt.