Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst dann, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, in Fällen, wie dem vorliegenden, diese durch das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht nachträglich geheilt werden kann (PVG 2002 Nr. 40, 1998 Nr. 7). Hinzu kommt, dass eine Zurückweisung an die Vorinstanz weder erforderlich noch geeignet wäre, die gerügte Gehörsverletzung zu heilen und letztlich lediglich einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde.