Ist eine Verständigung nicht möglich, so ist die Einsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid zu überweisen (vgl. Satz 2 der erwähnten Bestimmung). Damit ist gesagt, dass der Markkommission, entgegen der rekurrentischen Auffassung, die Kompetenz fehlt, im Einspracheverfahren über eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sowie deren Anmerkung im Grundbuch zu entscheiden.