VAV ordnungsgemäss eingesetzten Markkommission, stattgefunden habe. Unabhängig davon, ob die Rekursgegnerin der in Art. 7 lit. e VAV bezeichneten Verpflichtung zur Bezeichnung einer drei- bis fünfköpfigen Markkommission formell rechtsgenüglich nachgekommen ist oder nicht, erweist sich der rekurrentische Einwand als unbehelflich. Als Markkommission ist vorliegend nämlich, wie sich bereits aus dem …beschluss vom 1. Juni 2004 ableiten lässt, der (…köpfige) … tätig geworden, wozu dieser im Lichte von Art. 14 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 33 der …verfassung betrachtet ohne weiteres auch zuständig war.