Mit der öffentlichen Publikation im Amtsblatt und der persönlichen Orientierung der betroffenen Grundeigentümer verbunden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, aber auch mit der Durchführung einer Einigungsverhandlung ist die Rekursgegnerin den bundesrechtlichen Vorgaben hinreichend nachgekommen. Die Rekurrentin hat dies an sich bereits selbst erkannt, wenn sie festhält, dass die mit Art. 660 f. ZGB verfolgten Schutz- und Informationspflichten durch das laufende (raumplanerische) Umzonungsverfahren genügend erfüllt worden seien.