ZGB ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken. Mit der öffentlichen Publikation im Amtsblatt und der persönlichen Orientierung der betroffenen Grundeigentümer verbunden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, aber auch mit der Durchführung einer Einigungsverhandlung ist die Rekursgegnerin den bundesrechtlichen Vorgaben hinreichend nachgekommen.