2. a) Soweit die Rekurrentin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die … verlangt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 660a Abs. 3 ZGB ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.