ZGB entschieden werden dürfte. Unabhängig von der raumplanerischen Zuordnung einer Parzelle zu einer bestimmten Nutzungszone (und einer allfälligen Überlagerung mit einer Gefahrenzone) sind nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 7 lit. l und m der Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden (VAV) Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Plan für das Grundbuch als solche zu bezeichnen. Diese Verpflichtung zur Bezeichnung solcher Gebiete besteht von Amtes wegen gestützt auf Privatrecht (Basler Kommentar, Art. 660a ZGB, N 9).