Für eine Sistierung des Rekursverfahrens im Sinne des rekurrentischen Begehrens besteht aber weder Raum noch Anlass. Zwischen den fraglichen Massnahmen (raumplanerische Behandlung des Gebietes … einerseits und Bezeichnung desselben als Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung anderseits) besteht kein derart enger Zusammenhang, dass erst nach einer rechtskräftigen, raumplanerischen (und damit auf dem öffentlichen Recht basierenden) Zuweisung der Parzellen auf Stufe Grundordnung in eine Gefahrenzone über eine allfällige Bezeichnung des Gebietes als „Rutschgebiet“ i.S. von Art. 660a ZGB entschieden werden dürfte.