Gegen den Einbezug ihrer Grundstücke Nr. 6307, 6308 und 6309 in den Perimeter liess … beim … Einsprache erheben, wobei sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Gefahrenzonenausscheidung in „…“, eventualiter sinngemäss die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Perimeter beantragte. Nach erfolgloser Durchführung einer auf Ende Mai 2005 vom … Tiefbau- und Vermessungsamt anberaumten Einigungsverhandlung wurde die Angelegenheit zum Entscheid an das kantonale Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) überwiesen.