Im Gebiet „…“ hat die …vermessung derartige dauernde Bodenverschiebungen bereits anlässlich von Vermessungen in den Jahren 1916, 1979 und 2002 festgestellt und diese denn auch in entsprechenden Plänen bezeichnet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 wurden die betroffenen Grundeigentümer über den geplanten Einbezug ihrer Parzellen in das „Rutschgebiet …“ und die damit einhergehende grundbuchliche Anmerkung „dauernde Bodenverschiebung i.S. von Art. 660a ZGB“ informiert und darauf hingewiesen, dass gegen die Abgrenzung des Gebietes beim … Einsprache erhoben werden könne.