{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-88_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ae58f6c9e1f5da4335a37c6d0127c61514015b7f88db44bc746d4744041be6a4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ae58f6c9e1f5da4335a37c6d0127c61514015b7f88db44bc746d4744041be6a4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_88", "Checksum": "39c7bd81fca207424bf172c429d3efe4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:26", "Checksum": "ec69632efdb293898a0b107989e7886f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 88\nRegeste:\nPerimeter | Perimeter und übrige Beiträge\n\n1. Die Rekurrentin verlangt die Aufhebung der angefochtenen\nDepartementsverfügung und beantragt die Sistierung des Rekursverfahrens\nbis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zuteilung/Nichtzuteilung des\nGebietes in eine Gefahrenzone. Für eine Sistierung des Rekursverfahrens im\nSinne des rekurrentischen Begehrens besteht aber weder Raum noch Anlass.\nZwischen den fraglichen Massnahmen (raumplanerische Behandlung des\nGebietes … einerseits und Bezeichnung desselben als Gebiet mit dauernder\nBodenverschiebung anderseits) besteht kein derart enger Zusammenhang,\ndass erst nach einer rechtskräftigen, raumplanerischen (und damit auf dem\nöffentlichen Recht basierenden) Zuweisung der Parzellen auf Stufe\nGrundordnung in eine Gefahrenzone über eine allfällige Bezeichnung des\nGebietes als „Rutschgebiet“ i.S. von Art. 660a ZGB entschieden werden\ndürfte. Unabhängig von der raumplanerischen Zuordnung einer Parzelle zu\neiner bestimmten Nutzungszone (und einer allfälligen Überlagerung mit einer\nGefahrenzone) sind nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 7 lit. l und m der\nVerordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden (VAV)\nGebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Plan für das Grundbuch als\nsolche zu bezeichnen. Diese Verpflichtung zur Bezeichnung solcher Gebiete\nbesteht von Amtes wegen gestützt auf Privatrecht (Basler Kommentar, Art.\n660a ZGB, N 9). Gegen die rekurrentischen Anträge spricht im Übrigen auch\nder Umstand, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein Grundstück in\neinem Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung befindet, ohne dass es aus\nraumplanerischer Sicht betrachtet einer Gefahrenzone zugewiesen werden\nmüsste. Sodann entsteht der Rekurrentin aus dem von der … gewählten\nVorgehen auch keine unzulässige Einschränkung ihrer Rechtsmittel, weshalb\nder Antrag denn auch abzuweisen ist. Dass seit dem Inkrafttreten des neuen\nArt. 660a ZGB bereits mehr als 10 Jahre vergangen sind, weshalb nach\nMeinung der Rekurrentin auch ein Zuwarten bis zum Abschluss der\nGefahrenzonenausscheidung vertretbar wäre, vermag an diesem Ergebnis\nnichts zu ändern.\n\n2. a) Soweit die Rekurrentin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die\nZurückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die\n… verlangt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 660a Abs. 3\nZGB ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden\nBodenverschiebungen in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im\nGrundbuch anzumerken. Mit der öffentlichen Publikation im Amtsblatt und der\npersönlichen Orientierung der betroffenen Grundeigentümer verbunden mit\ndem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, aber auch mit der Durchführung\neiner Einigungsverhandlung ist die Rekursgegnerin den bundesrechtlichen\nVorgaben hinreichend nachgekommen. Die Rekurrentin hat dies an sich\nbereits selbst erkannt, wenn sie festhält, dass die mit Art. 660 f. ZGB\nverfolgten Schutz- und Informationspflichten durch das laufende\n(raumplanerische) Umzonungsverfahren genügend erfüllt worden seien.\n\n"}