{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-88_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ae58f6c9e1f5da4335a37c6d0127c61514015b7f88db44bc746d4744041be6a4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ae58f6c9e1f5da4335a37c6d0127c61514015b7f88db44bc746d4744041be6a4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_88", "Checksum": "39c7bd81fca207424bf172c429d3efe4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Im Gebiet „…“ hat die …vermessung derartige dauernde\nBodenverschiebungen bereits anlässlich von Vermessungen in den Jahren\n1916, 1979 und 2002 festgestellt und diese denn auch in entsprechenden\nPlänen bezeichnet.\nMit Schreiben vom 2. Juni 2004 wurden die betroffenen Grundeigentümer\nüber den geplanten Einbezug ihrer Parzellen in das „Rutschgebiet …“ und die\ndamit einhergehende grundbuchliche Anmerkung „dauernde\nBodenverschiebung i.S. von Art. 660a ZGB“ informiert und darauf\nhingewiesen, dass gegen die Abgrenzung des Gebietes beim … Einsprache\nerhoben werden könne. Parallel dazu wurde die Auflage im Kantonsamtsblatt\nöffentlich publiziert. Bestandteil der Auflageakten bildeten der Plan „…“\n(Perimeter mit dauernder Bodenverschiebung), der Situationsplan mit Angabe\nder absoluten Verschiebungen zwischen 1916 und 2002 sowie das\nGrundeigentümerverzeichnis.\nGegen den Einbezug ihrer Grundstücke Nr. 6307, 6308 und 6309 in den\nPerimeter liess … beim … Einsprache erheben, wobei sie die Sistierung des\nVerfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der\nGefahrenzonenausscheidung in „…“, eventualiter sinngemäss die Entlassung\nihrer Parzellen aus dem Perimeter beantragte.\nNach erfolgloser Durchführung einer auf Ende Mai 2005 vom … Tiefbau- und\nVermessungsamt anberaumten Einigungsverhandlung wurde die\nAngelegenheit zum Entscheid an das kantonale Departement des Innern und\nder Volkswirtschaft (DIV) überwiesen. Dieses wies die Einsprache mit\nVerfügung vom 10./15. November 2005 kostenfällig ab.\n\n2. Dagegen liess … am 2. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Departementes des Innern\nund der Volkswirtschaft sei aufzuheben und das vorliegende Verfahren\nsei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zuteilung oder\nNichtzuteilung des Gebietes … in die Gefahrenzone zu sistieren.\n\n2. Eventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid des Departementes\ndes Innern und der Volkswirtschaft aufzuheben und die Sache sei zur\nDurchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens der\nBezeichnung von Rutschgebieten an die … zurückzuweisen.\n\n3. Subeventuell sei gerichtlich festzustellen, dass auf den Hauptbuchblättern\nder Parzellen Nr. 6307, 6308 und 6309 die Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung „Rutschgebiet“ nicht eingeschrieben\nwerden darf.“\n\nZur Begründung ergänzte und vertiefte die Rekurrentin die bereits in ihrer\nEinsprache vorgebrachten Überlegungen.\n\n3. Das DIV wie auch die … beantragten die Abweisung des Rekurses. Zur\nBegründung bekräftigten sie die bereits der angefochtenen Verfügung\nzugrunde liegenden Darlegungen.\n\n4. Am 25. April 2006 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem die Rekurrentin zusammen mit ihrem\nRechtsvertreter, der Leiter Rechtsdienst des DIV zusammen mit einem\nVertreter des ALSV sowie der Rechtsvertreter der … in Begleitung eines\nMitarbeiters des … Tiefbau- und Vermessungsamtes teilnahmen. Allen\nAnwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Gelände die\nGelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch\neinmal mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen ausführlich zu äussern.\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}