Die Ausführungen des Rekurrenten, dass er durch den Verkauf seiner Wohnung als Zweitwohnung lediglich einen Mehrerlös von Fr. 50'000.-- erzielt habe bzw. im Vergleich zu dem von ihm selber bezahlten Kaufpreis sogar einen Verlust habe hinnehmen müssen, sind daher unbeachtlich. Im Übrigen hat es nicht die Gemeinde zu vertreten, dass er seinerzeit die Wohnung möglicherweise zu einem für eine Erstwohnung übersetzten Preis erworben oder sie jetzt allenfalls zu einem für eine Zweitwohnung zu tiefen Preis wiederum veräussert hat. Die Gemeinde hat somit die umstrittene Abgabe zu Recht erhoben.