Wie erwähnt, ist es indessen zulässig, auf durchschnittliche Verhältnisse abzustellen. Die Abgabe ist vom Pflichtigen in dieser Höhe grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn seine Zusatzerträge aus der Veräusserung von Liegenschaften als Zweitwohnungen gegenüber einem Verkauf als Erstwohnungen weniger als 20 Prozent betragen sollten. Von daher sind die rechtsanwendenden Behörden nicht zu Abklärungen über die Preisunterschiede auf dem Erst- und Zweitwohnungsmarkt im Einzelfall gezwungen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1P. 586/2004, S. 20 f.).