Daran ändert sich dadurch nichts, dass andere Gemeinden einerseits andere Bemessungsgrundlagen und im Ergebnis tiefere Ersatzabgaben vorsehen. Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit dieses Abgabesatzes an sich auch nicht grundsätzlich, sondern macht im Prinzip nur geltend, dass dieser sich in seinem Fall unverhältnismässig und konfiskatorisch auswirke. Wie erwähnt, ist es indessen zulässig, auf durchschnittliche Verhältnisse abzustellen.