Teilweise kann mit Zweitwohnungen sogar fast der doppelte Erlös wie mit Erstwohnungen erzielt werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ersatzabgabe für die Ablösung der Erstwohnungsverpflichtung auf 20 % des Erwerbspreises für die Erstwohnung festgelegt hat. Die Ersatzabgabe wirkt somit auch nicht konfiskatorisch. Dies ist angesichts der geschilderten Marktlage ein tauglicher Bemessungsgrundsatz. Daran ändert sich dadurch nichts, dass andere Gemeinden einerseits andere Bemessungsgrundlagen und im Ergebnis tiefere Ersatzabgaben vorsehen.