1. Gemäss Art. 58 BG kann die Baubehörde auf schriftlich begründetes Gesuch hin und gegen Entrichtung einer Ersatzabgabe von der Erstwohnungsanteil- Regelung entbinden, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nachweist, dass die betreffende Wohnung schon mindestens 2 Jahre als Erstwohnung genutzt worden ist und dass infolge veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust und dergleichen) die Einhaltung der Erstwohnungsanteil-Verpflichtung für ihn eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.