Die Höhe der Ersatzabgabe von 20 % des Erwerbspreises sei daher gerechtfertigt. Die Gemeinde habe dem Rekurrenten auch keine falsche Auskunft erteilt, weshalb eine Verrechnung des angeblichen Schadens unzulässig sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: