2. Dagegen erhob … am 24. November 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die umstrittene Ersatzabgabe auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. Er macht zusammengefasst geltend, er habe durch den Wohnungsverkauf nur einen Mehrwert von Fr. 50'000.-- realisiert. Eine Ersatzabgabe von Fr. 246'000.-- verstosse daher sowohl gegen den Zweck der Abgabe als auch gegen das Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip. Überdies verstosse sie gegen das Verbot konfiskatorischer Besteuerung.