Damit ist dem in Art. 110 StG enthaltenen Erfordernis der „längeren Dauer“ hinreichend Rechnung getragen und auch gesagt, dass die Grundstücke immer noch landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Auffassung der Rekursgegnerin, welche unter „längerer Dauer“ eine zukünftig dauernde landwirtschaftliche Nutzung versteht, zielt zu weit. Sind aber die in Art. 110 StG statuierten Voraussetzungen (Dauer/Nutzung) erfüllt, bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden Grundstücke zu Unrecht mit dem Verkehrswert veranlagt hat. Die Bewertung hat entsprechend den übrigen Parzellen zum Ertragswert zu erfolgen.