c) Zu Recht wird seitens der kantonalen Steuerverwaltung nicht in Abrede gestellt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke unbesehen ihrer Lage und Zonierung nach dem Tod der Erblasserin unverändert weitergeführt worden ist. Unbestritten ist und es ergibt sich auch nichts anderes aus den Akten, dass weder seitens der Erblasserin, noch im Nachgang an den Erbgang seitens der Erben irgendwelche Anstalten getroffen worden wären, welche dahingehend ausgelegt werden müssten, dass die beiden Grundstücke ihrer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden sollten.