Beide Pachtverträge sind nämlich von Gesetzes wegen vorerst auf 6 Jahre abgeschlossen worden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht; LPG). Der im Pachtvertrag mit … vorgesehenen kürzeren Pachtdauer kommt bereits deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die hierfür erforderliche Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 LPG) weder anbegehrt noch je erteilt worden ist, weshalb auch die erwähnte gesetzliche Mindestpachtdauer von 6 Jahren zur Anwendung gelangen muss.