Die langjährige, landwirtschaftliche Nutzung der beiden Grundstücke erfolgte aufgrund der aktenkundigen Pachtverträge von 1990, welche entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nie abgelaufen sind. Beide Pachtverträge sind nämlich von Gesetzes wegen vorerst auf 6 Jahre abgeschlossen worden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht; LPG).