Im Einzelfall ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die behauptete seit längerem dauernde Bewirtschaftung und auf Dauer gesicherte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne der eingangs gemachten Darlegungen zu bejahen ist. Grundsätzlich ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbganges abzustellen.