StG ein strenger Massstab zu legen, wäre es doch nicht zu verantworten, Liegenschaften nur zum Ertragswert zu besteuern, die bereits wenige Jahre nach dem Erbgang ihrem landwirtschaftlichen Zweck entzogen und einer lukrativen baulichen Nutzung zugeführt werden. Daher muss verlangt werden, dass das betreffende Grundstück entweder als Eigentum Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes mit gesicherter Betriebsnachfolge ist oder dass es z.B. von einem solchen Betrieb langfristig gepachtet ist (PVG 1998 Nr. 38).