Damit die Privilegierung des Art. 110 Abs. 2 lit. b StG greifen kann, ist es daher nicht nur erforderlich, dass die betreffende Liegenschaft seit längerer Zeit der Landwirtschaft gedient hat, sondern es muss vielmehr auch mit grosser Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sie auch weiterhin langjährig der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Um Missbräuche zu vermeiden, ist an die Gewährung der Privilegierung von Art. 110 Abs. 2 lit. b StG ein strenger Massstab zu legen, wäre es doch nicht zu verantworten, Liegenschaften nur zum Ertragswert zu besteuern, die bereits wenige Jahre nach dem Erbgang ihrem landwirtschaftlichen Zweck entzogen und einer lukrativen baulichen Nutzung zugeführt werden.