57 Abs. 1 StG bei der Vermögenssteuer. Während aber bei dieser in jeder Steuerperiode die Besteuerung veränderten Verhältnissen - also im hier interessierenden Zusammenhang der Umwandlung einer landwirtschaftlichen in eine bauliche Nutzung eines Grundstückes - angepasst werden kann, ist dies bei der (zukunftsgerichteten) Nachlasssteuer als einmaliger Steuer nicht möglich. Damit die Privilegierung des Art. 110 Abs. 2 lit.