3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Ergänzend führte sie noch aus, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hinsichtlich der Parz. Nr. 2251 gar kein gültiger und langfristiger Pachtvertrag vorgelegen habe; ebenso könne hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse auf Parz. Nr. 2226 bestenfalls von einer Gebrauchsleihe ausgegangen werden.