Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen ausführen, dass die betreffenden Grundstücke seit jeher landwirtschaftlich genutzt worden seien und dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung angesichts der ungekündigten Pachtverhältnisse und der Vorgaben im Pachtrecht auch langfristig zur Verfügung stünden, weshalb sie gestützt auf Art. 110 des kantonalen Steuergesetzes (StG) zum Ertragswert zu veranlagen seien.