{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-81_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_81_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c259442253d5280284be019419adfd9c6ad657cb2e692e567e2d23309c61800edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c259442253d5280284be019419adfd9c6ad657cb2e692e567e2d23309c61800edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_81", "Checksum": "0825216a7912fdc7bf64137f4786fac7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.01.2006 A 2005 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:27", "Checksum": "3eb0e9b0fda38541c01744a55d80f105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 81\nRegeste:\nNachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer\n\n b) Es ist an sich unstreitig, dass die beiden Grundstücke seit Beginn der\nPachtdauer im Jahre 1990 bis zum Tode der Erblasserin am 4. Dezember\n2004 unbesehen ihrer Zonierung (z.T. Bauzone) über einen längeren\nZeitraum (mithin ca. 14 Jahre) landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sind.\nDie langjährige, landwirtschaftliche Nutzung der beiden Grundstücke erfolgte\naufgrund der aktenkundigen Pachtverträge von 1990, welche entgegen der\nAuffassung der Rekursgegnerin nie abgelaufen sind. Beide Pachtverträge\nsind nämlich von Gesetzes wegen vorerst auf 6 Jahre abgeschlossen worden\n(vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht;\nLPG). Der im Pachtvertrag mit … vorgesehenen kürzeren Pachtdauer kommt\nbereits deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die hierfür\nerforderliche Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 LPG) weder anbegehrt noch je erteilt\nworden ist, weshalb auch die erwähnte gesetzliche Mindestpachtdauer von 6\nJahren zur Anwendung gelangen muss. In der Folge sind die an sich auf\nbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtverträge im Jahre 1996 bzw. 2002\njeweils stillschweigend um 6 Jahre verlängert worden (Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG),\ngalten mithin im Zeitpunkt des Erbganges so oder anders bis ins Jahr 2008.\nDamit erweisen sich die Ausführungen der Rekursgegnerin, welche davon\nausgegangen ist, dass die Grundstücke im Zeitpunkt des Erbganges gar nicht\nverpachtet worden seien, denn auch als offensichtlich unzutreffend.\n\nc) Zu Recht wird seitens der kantonalen Steuerverwaltung nicht in Abrede\ngestellt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke unbesehen\nihrer Lage und Zonierung nach dem Tod der Erblasserin unverändert\nweitergeführt worden ist. Unbestritten ist und es ergibt sich auch nichts\nanderes aus den Akten, dass weder seitens der Erblasserin, noch im\nNachgang an den Erbgang seitens der Erben irgendwelche Anstalten\ngetroffen worden wären, welche dahingehend ausgelegt werden müssten,\ndass die beiden Grundstücke ihrer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung\nentzogen werden sollten. Ganz im Gegenteil, aus den eingereichten Akten\nergibt sich ohne weiteres, dass die Rekurrenten mit einem ortsansässigen\nLandwirt neue Pachtverträge abgeschlossen und darin eine Vertragsdauer bis\nmindestens zum 1. April 2018 statuiert haben. Damit ist dem in Art. 110 StG\nenthaltenen Erfordernis der „längeren Dauer“ hinreichend Rechnung getragen\nund auch gesagt, dass die Grundstücke immer noch landwirtschaftlichen\nZwecken dienen. Die Auffassung der Rekursgegnerin, welche unter „längerer\nDauer“ eine zukünftig dauernde landwirtschaftliche Nutzung versteht, zielt zu\nweit. Sind aber die in Art. 110 StG statuierten Voraussetzungen\n(Dauer/Nutzung) erfüllt, bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden\nGrundstücke zu Unrecht mit dem Verkehrswert veranlagt hat. Die Bewertung\nhat entsprechend den übrigen Parzellen zum Ertragswert zu erfolgen. Die\nHöhe desselben wird die Verwaltung noch zu bestimmen haben. Der Rekurs\nist jedenfalls gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die\ndiesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die\nAngelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nRekursgegnerin. Der Rekurrentschaft ist, da sie nicht durch einen freiberuflich\ntätigen Anwalt vertretenen war, praxisgemäss keine aussergerichtliche\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie\ndie diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung betreffend\nNachlasssteuer werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der\nErwägungen zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 3'136.--\n\ngehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonale Steuerverwaltung) und\nsind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die\nFinanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}