{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-81_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_81_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c259442253d5280284be019419adfd9c6ad657cb2e692e567e2d23309c61800edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c259442253d5280284be019419adfd9c6ad657cb2e692e567e2d23309c61800edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_81", "Checksum": "0825216a7912fdc7bf64137f4786fac7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.01.2006 A 2005 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:27", "Checksum": "3eb0e9b0fda38541c01744a55d80f105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 81\nRegeste:\nNachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer\n\nA 05 81\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 17. Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Nachlasssteuer\n\n1. a) … ist am 4. Dezember 2004 mit letztem Wohnsitz in … verstorben. Als Erben\nhinterliess sie einen Neffen mit Wohnsitz in … (ZH) sowie eine Nichte mit\nWohnsitz in … (TI), welche beide nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Unter\nden Nachlassaktiven befanden sich neben diversen landwirtschaftlichen auch\nzwei als Baugrundstücke qualifizierte, aber noch unüberbaute Grundstücke in\nder Gemeinde …, nämlich die Parzelle Nr. 2226 (im Halte von 7’666 m2,\nwovon 2'670 m2 der Dorfkernzone mit Quartierplanpflicht, QP-Verfahren\neingeleitet) sowie die Parzelle Nr. 2251 (im Halte von 5'882 m2, wovon ca. die\nHälfte in der Wohn-/Gewerbezone liegt). Während die Steuerpflichtigen ihrer\nDeklaration den amtlichen Ertragswert zugrunde legten, bewertete der\nzuständige Steuerkommissär die Grundstücke zum Verkehrswert von Fr.\n500.-- (Nr. 2226; total Fr. 1'335'000.--) bzw. Fr. 250.-- (Nr. 2251; total Fr.\n1'490'000.--). Auf dieser Grundlage erging die definitive Veranlagung vom 7.\nJuli 2005 für die Nachlasssteuer.\n\nb) Eine dagegen von den Erben erhobene Einsprache, welche mit dem\nBegehren verbunden war, den Nachlasssteuerwert der beiden Parzellen\nausgehend vom Ertragswert zu veranlagen, wurde von der Steuerverwaltung\nmit ausführlich begründetem Entscheid vom 21. September 2005\nabgewiesen.\n\n2. Dagegen liessen die Erben … am 19. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht\nfrist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei der\nangefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Nachlassvermögen\nmit Fr. 574'453.-- zu veranlagen. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen\nausführen, dass die betreffenden Grundstücke seit jeher landwirtschaftlich\ngenutzt worden seien und dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung\nangesichts der ungekündigten Pachtverhältnisse und der Vorgaben im\nPachtrecht auch langfristig zur Verfügung stünden, weshalb sie gestützt auf\nArt. 110 des kantonalen Steuergesetzes (StG) zum Ertragswert zu veranlagen\nseien.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur\nBegründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen\nEinspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Ergänzend führte\nsie noch aus, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hinsichtlich der\nParz. Nr. 2251 gar kein gültiger und langfristiger Pachtvertrag vorgelegen\nhabe; ebenso könne hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse auf Parz.\nNr. 2226 bestenfalls von einer Gebrauchsleihe ausgegangen werden.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. Auf diese Ausführungen wie\nauch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}