Durch den Lehrgang, der nicht weniger als zwei Jahre dauert, eröffnet sich der Rekurrentin ein völlig neues Berufsfeld, das mit dem ursprünglichen kaum mehr etwas zu tun hat. Da die Ausbildung ausschliesslich auf Freiwilligkeit beruht, kann auch von einer Umschulung, deren Kosten abzugsberechtigt wären, nicht gesprochen werden. Steuerrechtlich unerheblich ist schliesslich, dass das Bundesamt für Berufsbildung die fragliche Ausbildung als Weiterbildung bezeichnet. Je nach vorher ausgeübter Tätigkeit kann der Lehrgang eine Weiterbildung oder eine Ausbildung sein. Für die Rekurrentin trifft nach dem Gesagten Letzteres zu.