Die Lektionen der zuletzt genannten Fächer machen mehr als 80 % der gesamten Ausbildung aus. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ist damit unschwer erkennbar, dass nicht von einem engen Sachzusammenhang zwischen diesem Lehrgang und dem ursprünglichen Beruf als kaufmännische Angestellte gesprochen werden kann. Weder die Art, noch der Grund und der Zweck der Auslagen stehen im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Tätigkeit. Durch den Lehrgang, der nicht weniger als zwei Jahre dauert, eröffnet sich der Rekurrentin ein völlig neues Berufsfeld, das mit dem ursprünglichen kaum mehr etwas zu tun hat.