3. Im Lichte des oben Ausgeführten ergibt sich nun ohne weiteres, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten steuerrechtlich als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Die Rekurrentin arbeitete bis zum 1. April 2003 bei einer kantonalen Anstalt als kaufmännische Angestellte. Per 10. April 2003 nahm sie beim Zentrum für berufliche Weiterbildung, St. Gallen, eine zwei Jahre dauernde vollzeitliche Ausbildung zur diplomierten Technikerin HF, Fachrichtung Informatik, auf. Der Stundenresp.