Mit den am 6. Juni 2005 eröffneten Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2003 wurden die fraglichen Auslagen nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um abziehbare Weiterbildungs-, sondern um nicht absetzbare Ausbildungskosten handle. Die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 30. September 2005 ab.