{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-80_2005-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da82cfa77b238cf943bda4e9163f358d963d6a43b3be4df5f5196e135a54a4cbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da82cfa77b238cf943bda4e9163f358d963d6a43b3be4df5f5196e135a54a4cbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_80", "Checksum": "b9593799c489bb0305c4b6f3c311f71b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.12.2005 A 2005 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.12.2005 A 2005 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die\nSteuerpflichtige entschloss sich, im Anschluss an die erwähnte\nunselbständige Erwerbstätigkeit beim Zentrum für berufliche Weiterbildung,\nSt. Gallen, eine Vollzeit-Ausbildung zur diplomierten Technikerin HF,\nFachrichtung Informatik, zu absolvieren. In der Steuererklärung 2003 machte\nsie in der Folge im Formular für Berufsauslagen Fr. 30'681.--\n(Kantonssteuern) resp. Fr. 31'729.-- (direkte Bundessteuer) als berufsbedingte Weiterbildungskosten geltend. Mit den am 6. Juni 2005 eröffneten\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer\n2003 wurden die fraglichen Auslagen nicht zum Abzug zugelassen mit der\nBegründung, dass es sich dabei nicht um abziehbare Weiterbildungs-,\nsondern um nicht absetzbare Ausbildungskosten handle. Die von der\nSteuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung\nmit Entscheid vom 30. September 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 17. Oktober 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die geltend gemachten Abzüge für\nWeiterbildungskosten zuzulassen. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin\n(im Folgenden: Rekurrentin) macht im Wesentlichen geltend, die Ausbildung\nzur dipl. Technikerin HF sei eine vom Bund anerkannte Weiterbildung. Auch\nim kaufmännischen Bereich seien heute Informatikkenntnisse unerlässlich.\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen\ndieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Einspracheentscheid.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekurs- bzw. Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob der geltend\ngemachte Steuerabzug für Berufsauslagen zu Recht mit der Begründung\nverweigert wurde, es handle sich dabei um Ausbildungskosten.\n\n2. a) Laut Art. 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nbzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. d des Gesetzes\nüber die Direkte Bundessteuer (DBG) können unselbständig Erwerbende die\nmit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten als\nBerufsunkosten vom Einkommen abziehen. Es kann der Pauschalbetrag zum\nAbzug gebracht werden oder die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen,\ndie der Steuerpflichtige nachweisen kann. Nicht abzugsfähig sind\ndemgegenüber gemäss Art. 37 lit. b StG bzw. Art. 34 lit. b DBG die\nAusbildungskosten. Umschulungskosten gelten dann nicht als\nAusbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige durch äussere Umstände zur\nUmschulung veranlasst wird. So bestimmt etwa Art. 13 der\nVollziehungsverordnung zum StG (VVzStG), dass die Umschulung, der sich\nder Steuerpflichtige infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität\nunterziehen muss, als Weiterbildung gilt.\n\nb) Weiterbildungskosten sind praxisgemäss dann zum Abzug zuzulassen, wenn\nsie mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf in engem Sachzusammenhang\nstehen. Abziehbar sollen also nur solche Unkosten sein, die im Rahmen des\nbereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht abziehbar sind\nindessen Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer\nBerufstätigkeit oder eines neuen Zusatzberufes (BGE 113 Ib 114, E.2a, S.\n117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten\nBeruf besteht dann, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die\nbei der Berufsausübung erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur\nAnstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten,\nsondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse (z.B. erweiterte\nInformatikkenntnisse, vertiefende Sprachkenntnisse) für die Ausübung des\ngleichen Berufes (vgl. AGVE 1999, S. 411).\n\n"}