Entsprechend ist denn auch festzuhalten, dass Art. 25 GStG die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht abschliessend regelt. Damit steht aber fest, dass mangels einer abschliessenden Regelung im kommunalen Recht, die Vorschriften der Abschnitte A und B Anwendung finden müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GStG). Danach ist auf Art. 2 Satz 1 GStG abzustellen, welcher einen Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes enthält. Gestützt auf diese Bestimmung wiederum ist Art.