b) Die Gemeinde begründete die angefochtene Veranlagung mit der Überlegung, dass nach Art. 12 GStG die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte A und B dieses Gesetzes nur gelten würden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt werde. Eine solche „andere“ Bestimmung sei nun aber mit Art.